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Ratgeber Notariat: Was passiert beim Verkauf der Liegenschaft mit den Versicherungen?

Gabriela Furter

28. Sept. 2024

Beim Kauf einer Liegenschaft stellt sich für die Käuferschaft die Frage, was mit den obligatorischen und den nicht obligatorischen Versicherungen im Rahmen des Eigentumsübergangs geschehen soll.

Die im Aargau obligatorische Versicherung bei der Aargauischen Gebäudeversicherung deckt Feuerschäden durch Unfall (Feuer, Blitzschlag, Explosionen usw.) und Elementarschäden (Sturm, Hagel, Hochwasser, Lawinen, Erdrutsch usw.) ab. Daneben gibt es zahlreiche nicht obligatorische Sachversicherungen wie die Haftpflichtversicherung (herunterfallender Ziegel beschädigt Fahrzeug usw.), die Wasserschadenversicherung (undichter Geschirrspüler, Leitungsbruch, eindringendes Regenwasser usw.), die Glasbruchversicherung oder die Versicherung für Haustechnikanlagen (defekte Wärmepumpe, Tierverbiss an Solaranlage).


Im Versicherungsvertragsgesetz ist geregelt, dass alle die Liegenschaft betreffenden Sachversicherungen mit dem Eigentumsübergang (Datum der Eintragung der Handänderung im Tagebuch des Grundbuchs) automatisch mit allen Rechten und Pflichten auf die Käuferschaft übergehen. Ohne Handeln der Käuferschaft laufen folglich alle durch den vorherigen Eigentümer abgeschlossenen Versicherungen weiter. Es ist deshalb wichtig, dass die Käuferschaft bei der Verkäuferschaft rechtzeitig die entsprechenden Versicherungspolicen einholt und diese prüft. Es gilt zu entscheiden, welche der bestehenden Versicherungen man beibehalten will, ob allenfalls neue Angebote bei einer anderen Versicherungsgesellschaft einzuholen sind und ob zusätzliche Versicherungen abgeschlossen werden müssen. Der neue Eigentümer kann nämlich bis spätestens 30 Tage nach dem Eigentumsübergang den Übergang der bestehenden Versicherungsverträge mittels schriftlicher Erklärung gegenüber den Versicherungsgesellschaften ablehnen. Ausgenommen ist einzig die obligatorische Gebäudeversicherung bei der Aargauischen Gebäudeversicherung. Diese Versicherung muss übernommen und kann nicht gekündigt werden.

 

Ratgeber Notariat, erschienen in der Aargauer Zeitung vom 28.09.2024.

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