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Recht-Tipp: Arbeitsrecht Teil III: ­Überstunden

Gabriela Furter

19. Okt. 2023

Üblicherweise wird im Arbeitsvertrag vereinbart, wie lange ein Arbeitnehmer pro Tag und Woche zu arbeiten hat. Arbeitet der Arbeitnehmer länger als vereinbart, so leistet er Überstunden. Im Berufsalltag stellen sich immer wieder Fragen zu diesem Thema. Kann der Arbeitnehmer beispielsweise unaufge-fordert Mehrarbeit leisten und so seinen Lohn aufbessern?

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden nur dann verpflichtet, soweit sie notwendig und zumutbar sind. Wenn beispielsweise viel Arbeit anfällt, welche dringend ist, sind Überstunden notwendig. Allerdings gibt es gesetzliche Obergrenzen, die je nach Branche unterschiedlich sind. Unzumutbar sind Überstunden auch dann, wenn aufgrund der langen Arbeitseinsätze gesundheitliche Folgen resultieren oder beispielsweise familiäre Pflichten vernachlässigt werden müssten.

 

Überstunden müssen nicht ausdrücklich angeordnet werden. Wenn ein Arbeitnehmer länger arbeitet, um seine Arbeit zu erfüllen, muss er den Arbeitgeber über die geleisteten Stunden informieren. Damit es zu keinen Problemen kommt, wird empfohlen, die Stunden genau aufzuschreiben und die Information des Arbeitgebers zu dokumentieren.

 

Die geleisteten Überstunden sind zu vergüten. Geschuldet ist der vereinbarte Lohn zuzüglich eines Zuschlags von mindestens 25%. Anstelle der finanziellen Abgeltung können die Überstunden aber auch als Ferien bezogen werden, sofern der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Möglich ist auch die Vereinbarung, dass die Vergütung der Überstunden bereits im Monatslohn inbegriffen ist, wie dies bei Kaderpositionen oft der Fall ist.

 

Zu beachten sind stets auch die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Überzeit. Als Überzeit gilt die Arbeitszeit, welche die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz überschreitet. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise gemäss Arbeitsvertrag 40 Stunden pro Woche arbeiten müsste und gemäss Arbeitsgesetz maximal 45 Stunden arbeiten darf, aber 52 Stunden gearbeitet hat, so hat er 5 Überstunden geleistet und 7 Stunden Überzeit. Bei Überzeit kann nicht auf die Abgeltung verzichtet werden.


«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».

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