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Recht-Tipp: Arbeitsrecht Teil II: Kündigung

Gabriela Furter

21. Sept. 2023

In der Schweiz kann ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich jederzeit gekündigt werden. Allerdings ist die Kündigungsfrist einzuhalten und gewisse Sperrfristen sind zu beachten. So darf während einer Schwangerschaft oder des Militärdienstes sowie im Krankheitsfall nicht einfach so gekündigt werden. Zudem darf eine Kündigung nicht missbräuchlich sein, das heisst, der Arbeitgeber darf beispielsweise nicht kündigen, weil der Arbeitnehmer seine ihm zustehenden Rechte geltend macht.

Bei einer ordentlichen Kündigung ist die geltende Kündigungsfrist einzuhalten. Wenn also ein Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 2 Monaten auf das Ende eines Monats hat, so muss die Kündigung spätestens am 30. September beim Arbeitgeber eingetroffen sein, damit das Arbeitsverhältnis am 30. November endet. Übrigens: Die Kündigungsfristen müssen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer gleich lang sein.


Sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis auch fristlos, das heisst per sofort, kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsdauer unzumutbar ist. Die Hürde für diese Voraussetzung ist sehr hoch und die Unzumutbarkeit wird nicht leichtfertig angenommen. Wenn ein Arbeitnehmer einmal zu spät kommt, darf beispielsweise in der Regel nicht fristlos gekündigt werden; bei einem schweren Diebstahl aber sehr wohl.


Ist das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet, so kann nicht gekündigt werden – ausser im Falle der Unzumutbarkeit. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis über das Enddatum hinaus ohne neue Absprache fortgeführt, so liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, für das die üblichen Kündigungsfristen gelten.


In jedem Fall sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aber frei, gemeinsam eine andere Lösung zu finden und beispielsweise das Arbeitsverhältnis mit einer Aufhebungsvereinbarung auf einen gewissen Zeitpunkt hin aufzulösen.


«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».

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