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Recht-Tipp: Erbrecht Teil I: Testament oder Erbvertrag

Gabriela Furter

15. Feb. 2024

Wer bereits zu Lebzeiten Anordnungen für die Zeit nach seinem Tod trifft, kann seinen Angehörigen eine grosse Last von den Schultern nehmen. Solche Regelungen können in der Form eines Testaments oder eines Erbvertrags angeordnet werden. In diesem Artikel werden die beiden Verfügungsarten näher erläutert.

Mit einem Testament kann ein Erblasser ohne Mitwirken weiterer Personen über seinen Nachlass verfügen. Er kann Erben einsetzen oder für eine Person ein Vermächtnis vorsehen. Der Erblasser hat jedoch darauf zu achten, dass er keine Anordnungen trifft, welche den Anteil der pflichtteilgeschützten Erben wie Kinder und Ehegatte verletzt. Ein Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und datiert und unterschrieben werden. Jede Person muss je ein eigenes Testament erstellen, Ehegatten können also nicht gemeinsam eines aufsetzen. Alternativ kann ein Testament beim Notar mittels öffentlicher Urkunde erstellt werden. Ein Testament kann jederzeit geändert werden.


Ein Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehr Personen abgeschlossen und muss beim Notar öffentlich beurkundet werden. Ein Erbvertrag bietet sich dann an, wenn man nicht einseitig verfügen möchte oder kann, sondern auf die Mitwirkung von Angehörigen angewiesen ist. Ein typisches Beispiel für einen Erbvertrag ist eine ganze Familie, die vereinbart, dass die Kinder erst dann erben, wenn beide Elternteile verstorben sind. Das hätten die Eltern nicht mittels zweier Testamente durchsetzen können, denn die Kinder haben Anspruch auf ihren Pflichtteil. Nur durch den Abschluss eines Erbvertrages können die Kinder auf ihren Pflichtteil verzichten und die Eltern diesen Verzicht notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Erbverträge werden auch oft in Patchwork-Familien abgeschlossen, wo nicht alle Mitglieder miteinander verwandt sind. Ein Erbvertrag kann nur durch Mitwirkung der übrigen Vertragsparteien angepasst werden.


Empfehlenswert ist, sich vorgängig durch einen Notar beraten und auf Stolpersteine aufmerksam machen zu lassen.


«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».

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