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Recht-Tipp: Ergänzungs-leistungen

Gabriela Furter

23. Jan. 2025

Ergänzungsleistungen dienen als Ergänzung zur AHV und IV und helfen, wenn die Rente und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken und das Vermögen einen gewissen Freibetrag nicht übersteigt. Bei den Ergänzungsleistungen gibt es u.a. die folgenden zwei Stolperfallen zu beachten:

Stolperfalle 1: Ein Ehepaar hat vor ein paar Jahren die Liegenschaft an den Sohn verschenkt. Nun beantragen sie Ergänzungsleistungen; Vermögen haben sie praktisch keines mehr. Entäusserte Vermögenswerte wie die verschenkte Liegenschaft werden jedoch für die Berechnung genauso berücksichtigt wie tatsächlich vorhandenes Vermögen. Das bedeutet, dass Schenkungen zum Vermögen wieder dazugerechnet werden, allerdings wird das Verzichtvermögen jährlich um CHF 10'000 vermindert. Das bedeutet folgendes: Wenn jemand seinem Kind vor 3 Jahren CHF 50'000 geschenkt hat, werden die CHF 50'000 rechnerisch wieder zum Vermögen dazugezählt. Dann werden pro Jahr CHF 10'000 in Abzug gebracht, d.h. für die 3 Jahre total CHF 30'000. Somit geht man rechnerisch davon aus, dass die Person heute zusätzlich CHF 20'000 hat. Diesen Betrag muss sie sich anrechnen lassen. Die Art der Berechnung kann dazu führen, dass Menschen, die eigentlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätten, kein Geld erhalten, weil sie grössere Vermögenswerte verschenkt haben.


Stolperfalle 2: Wichtig ist für Erben die Rückerstattungspflicht: Nach dem Tod einer Person, die Ergänzungsleistungen bezogen hat, müssen die Erben aus dem Nachlass die Ergänzungsleistungen zurückerstatten, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod bezogen worden sind. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Nachlass geschuldet, welcher CHF 40'000 übersteigt. Das heisst, wenn der Nachlass CHF 60'000 beträgt, müssen maximal CHF 20'000 zurückerstattet werden; beträgt der Nachlass CHF 40'000 oder tiefer, muss nichts zurückerstattet werden. Die Rückerstattungspflicht betrifft ausschliesslich Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wurden.


«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».

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