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Recht-Tipp: Mietrecht Teil II: Kündigung der gemeinsam gemieteten Wohnung

Gabriela Furter

14. Dez. 2022

In ungefähr zwei Dritteln aller Schweizer Haushalte lebt mehr als eine Person: die Familie, die Studenten-WG, das Konkubinatspaar und so weiter. Nicht selten wird in diesen Fällen der Mietvertrag von allen Mietern gemeinsam unterzeichnet. Dies kann zu schwierigen Situationen führen, wenn nur ein Mieter aus der Wohnung ausziehen möchte und nicht alle gemeinsam. Wenn mehrere Mieter den Mietvertrag unterzeichnet haben, ist eine Kündigung grundsätzlich nur möglich, wenn alle Mieter die Kündigung unterzeichnen.

Wenn nun nur eine Person kündigen will, empfiehlt es sich, das Gespräch mit dem Vermieter und dem verbleibenden Mieter zu suchen. Denn der Vermieter kann mit dem Einverständnis des verbleibenden Mieters die ausziehende Person von ihren Verpflichtungen befreien. Am besten lässt man sich eine solche Abmachung aus Beweisgründen schriftlich bestätigen. Sollte eine solche Vereinbarung nicht gelingen, kann der Mieter, welcher ausziehen will, dem Vermieter einen zumutbaren und zahlungsfähigen Nachmieter vorschlagen. Zu beachten ist jedoch auch bei dieser Variante, dass der verbleibende Mieter zustimmen muss. Und auch der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren. In der Praxis hat sich dieses Vorgehen aber als erfolgversprechend herausgestellt.


Nicht immer geht es aber so einfach, wie folgendes Beispiel zeigt: Ein Paar trennt sich und einigt sich darauf, dass er auszieht und sie in der Wohnung wohnen bleibt. Der Vermieter weigert sich aber, den Mann aus dem Mietvertrag zu entlassen. Die Mieter können sich jetzt zwar untereinander einigen, sodass sie von nun allein die Mietzinsen zahlt und ihm auch seinen Teil der Mietkaution auszahlt – der Mann bleibt aber gegenüber dem Vermieter weiterhin Vertragspartei und kann belangt werden, wenn beispielsweise die Frau die Miete nicht mehr zahlt oder beim Auszug grosse Schäden hinterlässt.


Zusammenfassend bindet ein gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag die Mieter erheblich, weshalb vor dem Vertragsabschluss die Risiken genau abzuwägen sind.


«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».

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