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Recht-Tipp: Mietrecht Teil III: Nachmieter

Gabriela Furter

18. Jan. 2023

Spontan für längere Zeit verreisen oder beim Partner einziehen – einfacher gesagt als getan. Kompliziert macht es der noch bestehende Mietvertrag für die eigene Wohnung. Um das Abwarten bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zu umgehen, bietet sich die Möglichkeit, ausserordentlich zu kündigen und einen Nachmieter vorzuschlagen. Der Vermieter ist über den ausserterminlichen Auszug und die Suche nach einem Nachmieter schriftlich per Einschreiben zu informieren. Wichtig ist es, die Postquittung aufzubewahren.

Optimalerweise beschränkt sich die Suche nicht nur auf einen, sondern auf mehrere Nachmieter. Denn nicht jeder Nachmieter ist tauglich. Zudem besteht die Möglichkeit, dass sich der vorerst interessierte Nachmieter plötzlich umentscheidet und man dann ohne Nachmieter dasteht. Ein passender Nachmieter sollte dem Vermieter schnellstmöglich mittels Einschreiben gemeldet werden. Der Vermieter hat ab diesem Zeitpunkt je nach Situation zwischen 10 und 30 Tagen Zeit, um den potenziellen Nachmieter zu überprüfen.


Damit ein Nachmieter als tauglich gilt, muss er zahlungsfähig, zumutbar und bereit sein, den Mietvertrag zu den bereits bestehenden Bedingungen zu übernehmen. Nach aktueller Faustregel gilt für die Zahlungsfähigkeit, dass die Bruttomiete ein Drittel des monatlichen Nettolohns nicht überschreiten darf. In diesem Zusammenhang ist es dem Vermieter gestattet, einen Lohnausweis oder einen Betreibungsregisterauszug zu verlangen. Unzumutbar kann ein Nachmieter sein, wenn er beispielsweise als Einzelperson in eine als Familienwohnung deklarierte Wohnung einziehen will oder wenn er in einem Büro einen Imbiss eröffnen will.


Wichtig zu wissen: Der Mieter muss nur einen tauglichen Nachmieter stellen und nicht etwa drei, wie man oft hört. Lehnt der Vermieter den tauglichen Nachmieter ab, wird der bestehende Mieter dennoch von seinen vertraglichen Pflichten befreit.


Sobald ein Nachmieter gefunden und akzeptiert wurde, sollte man sich die verfrühte Entlassung aus dem Mietvertrag vom Vermieter bestätigen lassen.


«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».

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