Gabriela Furter
15. März 2023
Auch heute ist es in vielen Fällen so, dass der Mann Vollzeit arbeitet und die Frau sich um Haus und Kinder kümmert und allenfalls Teilzeit arbeitet. Dieses Modell wird nach einer Trennung oft beibehalten und die Kinder wohnen bei der Mutter, während der Vater ein Besuchs- und Ferienrecht hat. Nach einer Scheidung ist deshalb meistens Unterhalt zu zahlen – sowohl Ehegattenunterhalt für die Frau als auch Kinderunterhalt.
Die Frage, wie viel ein geschiedener Ehegatte neben der Kinderbetreuung arbeiten muss, ist in Bezug auf den Unterhalt von zentraler Bedeutung. Es gilt: Derjenige Elternteil, welcher die Kinder hauptsächlich betreut, muss ab der obligatorischen Einschulung (Kindergarten) des jüngsten Kindes grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit in einem 50-Prozent-Pensum ausüben. Ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe (Oberstufe) ist ein 80-Prozent-Pensum zumutbar und ab dem 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes ein Vollzeitpensum.
Der Kinderunterhalt setzt sich aus dem Barunterhalt, dem Betreuungsunterhalt und einem Überschussanteil zusammen. In den Barunterhalt fallen unter anderem Nahrung, Kleidung, Wohnkostenanteil, Krankenkasse sowie auswärtige Betreuung wie beispielsweise Kita oder Mittagstisch. Kann die Mutter mit ihrem Einkommen das eigene Existenzminimum nicht decken, ist die Differenz als sogenannter Betreuungsunterhalt als Teil des Kinderunterhalts geschuldet. Damit die Kinder am Lebensstandard des Vaters partizipieren, erhalten sie je nach Situation auch einen Überschussanteil. Die Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich bis zur vollendeten Erstausbildung des Kindes.
Grundsätzlich gilt, dass die Ehegatten nach der Scheidung selbst für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen haben. Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat ein geschiedener Ehegatte nur unter gewissen Voraussetzungen, beispielsweise dann, wenn die Arbeitstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung reduziert oder ganz aufgegeben wurde und es folglich nicht möglich ist, den ehelichen Standard zu erreichen.
«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».