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Recht-Tipp: SchKG Teil I: ­Betreibung

Gabriela Furter

16. Nov. 2023

Schuldet einem jemand Geld, so kann man diese Person betreiben. Dazu stellt der Gläubiger ein Be-treibungsbegehren beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners. Es genügt die Angabe des Schuldners und die geforderte Summe sowie der Grund, weshalb das Geld geschuldet ist. Dass die Schuld tatsächlich besteht, muss man nicht nachweisen.

Sobald das Betreibungsbegehren eingegangen ist, stellt das Betreibungsamt dem Schuldner den Zahlungsbefehl mittels Einschreiben zu. Darin wird der Schuldner aufgefordert, entweder die Schuld innert 20 Tagen zu bezahlen oder innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Rechtsvorschlag erheben bedeutet, dass der Schuldner den Bestand der Forderung oder deren Fälligkeit bestreitet. Durch den Rechtsvorschlag wird die Betreibung unterbrochen.


Um den Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Betreibung fortzusetzen, muss der Gläubiger an das Bezirksgericht gelangen und Rechtsöffnung verlangen. Dazu muss er entweder über ein Gerichtsurteil verfügen (beispielsweise ein Urteil, worin der Schuldner zur Zahlung von Kinderunterhalt verpflichtet wird) oder aber eine schriftliche Schuldanerkennung vorlegen, worin der Schuldner unterschrieben hat, eine bestimmte Summe zu bezahlen (beispielsweise ein Darlehensvertrag). Hat der Gläubiger weder ein Urteil noch eine Schuldanerkennung, so kann er bei Gericht eine Forderungsklage anhängig machen, wobei über Bestand und Fälligkeit der Forderung entschieden wird. Mit diesem Urteil kann schliesslich die Betreibung fortgesetzt werden.

 

Wurde der Rechtsvorschlag beseitigt oder erst gar nicht erhoben, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. In der Folge nimmt das Betreibungsamt die Pfändung vor. Heutzutage ist die Einkommenspfändung am häufigsten, das heisst, ein Teil des Lohnes des Schuldners wird vom Betreibungsamt direkt an den Gläubiger weitergeleitet. Dazu wird berechnet, wie viel Geld der Schuldner unbedingt zum Leben benötigt und der Rest wird gepfändet. Alternativ können aber auch Wertgegenstände des Schuldners gepfändet und verwertet werden, wobei der Erlös dem Gläubiger zukommt.


«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».

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