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Recht-Tipp: SchKG Teil II: Betreibungsregister

Gabriela Furter

21. Dez. 2023

Grundsätzlich hat jeder das Recht jemanden zu betreiben. Ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht, wird vom Betreibungsamt nicht geprüft und muss vom Gläubiger nicht nachgewiesen werden. Dennoch zieht jede Betreibung einen Eintrag im Betreibungsregister nach sich.

Daraus können durchaus Nachteile entstehen, denn bei der Wohnungssuche ist es heute Standard, dass der Vermieter einen Betreibungsregisterauszug sehen will. Auch bei der Stellensuche wird bei einigen Jobs ein Betreibungsregisterauszug verlangt. Und selbst Dritte können einen Betreibungsregisterauszug einsehen, wenn ein genügendes Interesse glaubhaft gemacht wird, beispielsweise bei Vertragsverhandlungen. Ein Eintrag im Betreibungsregister bleibt während 5 Jahren bestehen – selbst wenn man die Forderung bezahlt.

 

Um den Eintrag vor den 5 Jahren loszuwerden, kann man wie folgt vorgehen: Zunächst wird Rechtsvorschlag erhoben, auch dies ist im Betreibungsregistereintrag dann ersichtlich. Dies hilft bereits, denn ein Vermieter sieht dann beispielsweise, dass da zwar mal vor zwei Jahren eine Forderung in Betreibung gesetzt worden, dann aber nicht weiter verfolgt worden ist.

 

Besteht die Forderung tatsächlich, so ist es am einfachsten, wenn man mit dem Gläubiger vereinbart, dass er die Betreibung zurückzieht und man im Gegenzug bezahlt. So wird der Eintrag umgehend gelöscht.

 

Zeit- und kostenintensiver ist der Klageweg; hier wird gerichtlich festgestellt, dass die Betreibung zu Unrecht erfolgte und der Eintrag wird gelöscht.

 

Ist keine Einigung mit dem Gläubiger möglich, kann man auch erst einmal abwarten, ehe man den Klageweg beschreitet: Sofern der Gläubiger nicht innert 3 Monate nach Erheben des Rechtsvorschlags ein Rechtsöffnungsgesuch oder eine Klage anhängig macht, kann man beim Betreibungsamt das Gesuch stellen, dass der Eintrag nicht ersichtlich sein soll. Der Eintrag ist so zwar nicht gelöscht, aber „unsichtbar“ – was in der Praxis auf dasselbe hinausläuft.


«Recht-Tipp». Hier schreibt lic. iur. Gabriela Furter jeweils in der dritten Ausgabe des Monats über rechtliche Aspekte. Sie führt in Lenzburg die Firma «Notariat Furter & Partner GmbH».

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